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Satzung

neuropolis ist…
Vorgeschichte | Projekte | Satzung

Satzung des am 26. März 2008 errichteten Vereins neuropolis in der geänderten Fassung durch Mitgliederversammlung vom 08. Januar 2009. (eingetragen am 1.4.2009)

I. Abschnitt – Der Verein

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen neuropolis.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. neuropolis ist ein Zusammenschluss von Freunden und Förderern von Kultur, kultureller Bildung und gesellschaftspolitischem Engagement. Der Verein macht sich zum Ziel, künstlerische, kulturelle oder gesellschaftspolitische Vorhaben zu fördern, zu entwickeln und umzusetzen. Die Förderung findet operativ statt und hat unmittelbar für die Öffentlichkeit bestimmte Ergebnisse zum Ziel. Darüber hinaus dient der Verein auch Nicht-Vereinsmitgliedern als Plattform für projektübergreifende Vernetzung und Diskussion und damit insbesondere unerfahrenen Kulturschaffenden als wertvolle Anlaufstelle und Kontaktbörse.
  2. Inhaltlich vertritt neuropolis einen weit gefassten Kulturbegriff, der insbesondere künstlerischen Ausdrucksformen im Bereich der darstellenden Kunst, ebenso wie Fotografie, bildende Kunst oder Performance einschließt.
  3. Die Förderung erfolgt ergebnisorientiert, unmittelbar und operativ.
  4. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich sind,
    • die Konzeption und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten,
    • die Zusammenarbeit mit Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
    • durch Publikationen zu den Arbeitsfeldern des Vereins,
    • die Übernahme der Pflichten als Veranstalter für Projekte im Sinne des Vereinszwecks und durch
    • die Übernahme der Pflichten als Kooperationspartner für Projekte im Sinne des Vereinszwecks.
  5. Zur Erreichung seiner Ziele und zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verein künstlerische, kulturelle, gesellschaftspolitische und bildungsorientierte Einrichtungen aller Art entwickeln, aufbauen und betreiben, die selbst als gemeinnützig anerkannt sind. Der Verein kann sich an Unternehmungen beteiligen, die die Ziele des Vereins direkt befördern und selbst als gemeinnützig anerkannt sind.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt in gemeinnütziger und selbstloser Weise gemäß den gesetzlichen Regelungen der Abgabeordnung und den inzwischen ergangenen Ergänzungsbestimmungen. Die Aufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Einrichtungen schaffen, insbesondere auch eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsführung. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben und zur Erfüllung seiner Aufgaben Dienstleistungen einkaufen und eine Dienstleistungsgesellschaft gründen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Neutralität

  1. Der Verein und seine Ziele sind politisch und konfessionell neutral.
  2. Eine Mitgliedschaft in Organisationen, die dem Grundgesetz sowie den Menschenrechten – insbesondere der Menschenwürde – entgegenstehen, schließt eine Mitgliedschaft bei neuropolis aus.

II. Abschnitt – Die Mitglieder

§5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
  2. Darüber hinaus können natürliche Personen, Vereinigungen und juristische Personen fördernde Mitglieder werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit bei seiner nächsten Sitzung.
  4. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, insbesondere in der Mitgliederversammlung:
    • Stimmrecht,
    • Rederecht,
    • Antragsrecht,
    • aktives Wahlrecht.
  2. Nur ordentliche Mitglieder können in die Organe des neuropolis gewählt werden (passives Wahlrecht).
  3. Alle Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet,
    • die Ziele und Aufgaben des neuropolis zu fördern (siehe §2),
    • den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • bei ordentlichen, fördernden oder Ehren-Mitgliedern durch Tod, bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
    • durch Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig und muss schriftlich erfolgen.
    • durch Ausschluss aus dem Verein. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. (z.B. Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach einmaliger Mahnung.) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berufung. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung bei der Vereinsgeschäftsstelle einzulegen. Die Mitgliedschaft des Betroffenen ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluss ermäßigen oder erlassen.

§9 Begünstigungsverbot

  1. Weder Vereinsmitglieder noch Dritte dürfen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Die Mitarbeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. Ein Verdienstausfall / Nachteilsausgleich wird nur auf Beschluss des Vorstandes gewährt. Hierbei dürfen die steuerlich zulässigen Höchstsätze nicht überschritten werden.
  3. Grundsätzlich sind Ausgaben des Vereins über die Geschäftsstelle zu tätigen. Nachgewiesene Auslagen, die die Organmitglieder in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Verpflichtungen als Organmitglieder haben, so etwa Reisekosten, Unterbringungskosten etc., werden durch die Geschäftstelle erstattet.

III. Abschnitt – Die Verfahrensordnung

§10 Grundsatz der Öffentlichkeit

  1. Sitzungen der Vereinsorgane sind öffentlich, sofern die Öffentlichkeit auf Grund eines Beschlusses des jeweiligen Gremiums nicht ausgeschlossen ist.
  2. Dies bedeutet nicht, dass Einladungen über die Regelungen der Satzung hinaus veröffentlicht werden müssen.

§ 11 Sitzungsfrequenz / Ordnungsgemäße Ladung

  1. Die Organe tagen, sofern die Satzung nichts anderes aussagt, soweit es die Geschäftslage erfordert.
  2. Zu den Sitzungen der Organe wird vom jeweiligen Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen, zu der Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder geladen. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf vier Tage abgekürzt werden, dies gilt nicht für die Mitgliederversammlung.
  3. Die Ladung kann per E-Mail vorgenommen werden, wenn das Mitglied nicht schriftlich widerspricht.

§12 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung gibt die Beratungsthemen wieder. Der Einladung sollen Sitzungsvorlagen zu jedem Tagesordnungspunkt, z.B. ein Haushaltsplan mit einem Beschlussvorschlag, beiliegen, sowie sämtliche Anträge, die zu der Sitzung gestellt wurden.
  2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist um einen Tagesordnungspunkt zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies nach Zugang der Einladung bis zum 14. Tag vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die geänderte Tagesordnung ist den Mitgliedern mit allen Anträgen spätestens am dritten Tag vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.
  3. Die Mitgliederversammlung stellt die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung fest.

§ 13 Beschlussfähigkeit

  1. Grundsätzlich sind die Organe beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden und die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens 10 Prozent aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder anwesend sind.
  3. Sind weniger als 10 Prozent anwesend, so kann eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Einladung eine Stunde später eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  4. Der/die Sitzungsleiter/in stellt die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

§14 Beschlüsse über Sachfragen

  1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der/die Sitzungsleiter/in stellt bei Bedarf vor jeder Abstimmung das Quorum fest.
  2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, für Änderungen des Vereinsszweckes und zur Auflösung des Vereines eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn es dafür eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gibt.
  4. Neben den Beschlüssen über die Sachfragen sind folgende Anträge zur Verfahrensordnung vorgesehen:
    • Antrag auf Schluss der Debatte,
    • Antrag auf Ende der Rednerliste,
    • Antrag auf Abstimmung,
    • Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit,
    • Antrag auf Verweisung an ein anderes Gremium.

§ 15 Wahlen zu den Organen

  1. Wahlen sind grundsätzlich geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung verzichtet darauf einstimmig.
  2. Bei Wahlen zu den Organen des Vereines gilt derjenige im ersten Wahlgang als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Kommt es im ersten Wahlgang nicht zu einer absoluten Mehrheit, findet unter den beiden Kandidaten/innen mit dem besten Stimmergebnis eine Stichwahl statt.
  3. Jedes Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden. Die Zugehörigkeit kraft Amtes bleibt davon unberührt.
  4. Die Abberufung eines Mitgliedes aus einem Organ erfolgt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§16 Wahlzeiten

  1. Die Organe des Vereins werden grundsätzlich auf zwei Jahre gewählt, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes.
  2. Alle Funktionsträger/innen bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Endet die Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt. Scheidet ein/eine Funktionsträger/in aus (durch Beendigung der Mitgliedschaft oder auf eigenen Wunsch), kann auf Beschluss des jeweiligen Gremiums ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten erreichbaren Versammlung des für die Wahl zuständigen Gremiums berufen werden.

§17 Niederschriften / Protokolle

  1. In den Organen wird innerhalb von sechs Wochen ein Protokoll über die Sitzungen erstellt. Die Protokolle werden in der Geschäftsstelle gesammelt und sind für jedes stimmberechtigte Mitglied einsehbar.
  2. Die Protokolle werden vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in unterzeichnet.
  3. Ein Protokoll wird durch die Geschäftsstelle grundsätzlich nur auf Anforderung an die Mitglieder geschickt. Eine Versendung per Email ist vorzuziehen.
  4. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird per Email an alle Mitglieder geschickt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich dagegen Einspruch erhoben wird.
  5. Über Annahme oder Ablehnung des Einspruchs entscheidet der Vorstand auf der nächsten erreichbaren Sitzung. Redaktionelle Änderungen nimmt die Geschäftstelle vor.
  6. Der/die Einspruchsführer/in erhält über die Entscheidung des Vorstandes unverzüglich eine Mitteilung. Hält er/sie seinen/ihren Einspruch schriftlich aufrecht, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend. Andernfalls gilt das Protokoll als angenommen.

IV. Abschnitt – Vereinsstruktur

§18 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der/die beiden Kassenprüfer/innen,

§19 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Sie tagt sooft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
  3. Der/die Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er/sie verpflichtet, wenn zwanzig Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Tagesordnungspunktes schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unverzüglich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist schriftlich einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden eröffnet. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des/der Vorsitzenden eine/n Tagungsleiter/in und den/die Protokollführer/in. Beide müssen nicht Mitglieder sein.
  5. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des/der Kassenprüfer/inn,
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Kassenberichtes,
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    • Anweisungen und Aufträge an den Vorstand,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • Erlass der Beitragsordnung,
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins im Sinne des Vereinszwecks,
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
    • Wahl von Delegierten auf nationaler und internationaler Ebene.
  6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält grundsätzlich folgende Tagesordnungspunkte:
    • Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
    • Wahl des/der Tagungsleiters/in und des/der Protokollführers/in
    • Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder und des Quorums für Abstimmungen
    • Bericht der/des Vorsitzenden
    • Bericht des/der Geschäftsführers/in insofern bestellt.
    • Kassenbericht
    • Beschlussfassung über die Entlastung
    • Wahlen / Nachwahlen
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    • Sachanträge des Vorstandes
    • Sachanträge der Mitglieder
    • Anfragen
      Einen Tagesordnungspunkt „Verschiedenes” gibt es nicht.

§20 Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstands sind:
    • der/die Vorstand für Mitgliederpflege und 1. Vorsitzende/r
    • der/die Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und 2. Vorsitzende/r
    • der/die Vorstand für Finanzen
  2. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB durch die/den 1. Vorsitzende/n oder den 2. Vorsitzenden oder den Vorstand für Finanzen einzeln vertreten.
  3. Der/die Geschäftsführer/in kann auf Verlangen des Vorstandes mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
  4. Der Vorstand kann beratende Mitglieder zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berufen.

§ 21 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden (Auffangzuständigkeit). Im Rahmen des Haushaltsplanes hat der Vorstand Handlungsfreiheit.
  2. Folgende Aufgaben liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit des Vorstandes:
    1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
    2. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten.
    3. Die Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in obliegt dem Vorstand.
    4. Der Vorstand erarbeitet die Beitragsordnung.

§ 22 Kassenprüfer/in

  1. Es werden zwei Kassenprüfer/innen jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, den Geschäftsbetrieb der Geschäftsstelle, insbesondere die Jahresrechnung, zu prüfen und den Mitgliedern einen Prüfbericht vorzulegen. Sie sind an keine Weisungen gebunden und haben Zugriff auf alle Vorgänge der Geschäftsstelle, des Vorstandes.
  3. Sie können eine Beschlussempfehlung zur Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung geben.

V. Abschnitt – Auflösung, Änderungen und Gültigkeit

§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes aussagt.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Land Berlin und zwar mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  4. Zu Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und der Vorstand für Finanzen bestellt, sofern nicht die letzte Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestimmt.

§24 Ermächtigung des Vorstandes

  1. Der Vorstand i. S. des § 26 BGB ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung der Satzung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§25 Gültigkeit der Satzung

  1. Die Satzung ist gültig mit dem Tag, an welchem das zuständige Amtgericht Berlin Charlottenburg mitteilt, dass die Satzung eingetragen worden ist.